Während die Geschäftsverteilung für Richter am Ende eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr vom Präsidium des Gerichts beschlossen wird und während des Jahres nur ausnahmsweise geändert werden kann (etwa durch Abordnungen von Proberichtern), wird die Geschäftsverteilung für Rechtspfleger von der Behördenleitung festgelegt und kann nach Bedarf abgeändert werden.